
Für die Tiroler Umweltanwaltschaft ist ein Ausgleich von Inanspruch genommenen Auwaldflächen unerläßlich, um überhaupt eine allfällige Genehmigungsfähigkeit erkennen zu können.
Ein dergestalter Ausgleich sollte jedoch in seiner ökologischen Qualität und seinem zeitlichen Zusammenhang entsprechend geplant und detailliert vorgeschrieben werden.
Stand des Verfahrens: Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht