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Räumschneeablagerung im Gärberbach, Obertilliach

In Einzelfällen wird es notwendig sein, leitfadenkonform Räumschnee in den Bereich von Gewässern einzubringen. Dass der Räumschnee eines Gewerbebetriebes mitten im Grünen gelegen unbedingt in den Mündungsbereich eines kleinen Baches gekippt werden muss, ist aber aus unserer Sicht weder nachvollziehbar noch notwendig.

Stand des Verfahrens: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2019 wurde die Beschwerde unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen als unbegründet abgewiesen.

Beschwerde der Tiroler Umweltanwaltschaft

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