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Errichtung von Anlagen, Roppen

Für die Tiroler Umweltanwaltschaft ist nicht die Lage im Seenschutzbereich entscheidungswesentlich, sondern die Tatsache, dass im Bereich der errichteten Anlagen vormals schützenswerte Föhrenwaldbestände mit geschützten Pflanzenarten im Unterwuchs vorhanden waren.

Stand des Verfahrens: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Beschwerde der Tiroler Umweltanwaltschaft

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