
Hotelanlage Carpe Solem in der Axamer Lizum, Axams
Aus Sicht der Landesumweltanwaltschaft ist eine abschließende Einschätzung der Auswirkungen des Vorhabens aufgrund der unzureichenden tier- und pflanzenkundlichen Erhebungen nicht möglich. Aufgrund der großflächigen Versiegelung ist von nicht bloß geringfügigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und Lebensraums auszugehen. Eine abschließende Beurteilung der Beeinträchtigungen der Schutzgüter des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 kann erst nach Vorlage des landschaftspflegerischen Begleitplans erfolgen.
Stand des Verfahrens: Der Beschwerde des Landesumweltanwaltes wurde vom Landesverwaltungsgericht Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Bleiben Sie auf dem Laufenden: