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Hotelanlage Carpe Solem in der Axamer Lizum, Axams

Aus Sicht der Landesumweltanwaltschaft ist eine abschließende Einschätzung der Auswirkungen des Vorhabens aufgrund der unzureichenden tier- und pflanzenkundlichen Erhebungen nicht möglich. Aufgrund der großflächigen Versiegelung ist von nicht bloß geringfügigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und Lebensraums auszugehen. Eine abschließende Beurteilung der Beeinträchtigungen der Schutzgüter des § 1 Abs  1 TNSchG 2005 kann erst nach Vorlage des landschaftspflegerischen Begleitplans erfolgen.

Stand des Verfahrens: Der Beschwerde des Landesumweltanwaltes wurde vom Landesverwaltungsgericht Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Beschwerde Hotelanlage Carpe Solem

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