Gesetze

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Die Tiroler Umweltanwaltschaft vertritt die Anliegen der Natur und Umwelt als Partei in behördlichen Bewilligungsverfahren. Dieser Auftrag basiert auf folgenden Gesetzen:

 

Tiroler Naturschutzgesetz 2005:
Dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu; Praktisch gibt der Umweltanwalt dabei in schriftlich durchgeführten Verfahren schriftliche Stellungnahmen ab (eventuell nach einem Lokalaugenschein) oder er übt dieses Parteirecht im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus. Der Landesumweltanwalt ist dabei berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführten naturschutzrechtlichen Verfahren durch Naturschutzbeauftragte (§ 37 TNSchG 2005) vertreten zu lassen.

Umweltverträglichkeits-Prüfungs-Gesetz 2000:
Tiroler Naturschutzgesetz 2005: Dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu; Praktisch gibt der Umweltanwalt dabei in schriftlich durchgeführten Verfahren schriftliche Stellungnahmen ab (eventuell nach einem Lokalaugenschein) oder er übt dieses Parteirecht im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus. Der Landesumweltanwalt ist dabei berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführten naturschutzrechtlichen Verfahren durch Naturschutzbeauftragte (§ 37 TNSchG 2005) vertreten zu lassen.
Umweltanwalt im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Ob ein Organ diese Kriterien erfüllt, hängt davon ab, ob es als hauptsächliche Aufgabe den Schutz der Umwelt oder eines Teiles davon in Verwaltungsverfahren, gleich nach welchen Vorschriften, wahrzunehmen hat. Der Umweltanwalt von Tirol erfüllt diese Kriterien. Der Tiroler Umweltanwalt hat somit gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 Parteistellung im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 (Abnahmeprüfung). Der Landesumweltanwalt ist gemäß § 3 Abs 6 UVP-G 2000 berechtigt, Anträge zur Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens zu stellen und gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel zu ergreifen. Ferner hat er Parteistellung im UVP-Verfahren betreffend Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken nach den §§ 23a ff UVP-G 2000.

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002):
Im Rahmen der Verfahren über die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen sowie von mobilen Abfallbehandlungsanlagen hat der Umweltanwalt Parteistellung zur Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften. Im vereinfachten Verfahren (ausgenommen Deponien) und im Verfahren zur Genehmigung mobiler Behandlungsanlagen („Typengenehmigung“) erstreckt sich die Parteistellung auch auf die öffentlichen Interessen nach § 1 Abs 3 AWG 2002. In diesen Angelegenheiten wurde dem Umweltanwalt das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Ebenso ist es für den Landesumweltanwalt möglich, dass er einen Feststellungsantrag in den Angelegenheiten des § 6 Abs. 6 AWG 2002 bei der zuständigen Behörde (Landeshauptmann) einbringt.

Agrarrechtsänderungsgesetzes 2004:
Angelegenheiten der Bodenreform sind in der Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung hingegen Landesache. Die diesbezüglichen Ausführungsgesetze enthalten nunmehr Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Es ist vorgesehen, dass die Agrarbehörde zur Beurteilung der Auswirkungen derartiger Vorhaben auf die Umwelt unter Beteiligung der Öffentlichkeit eine UVP durchzuführen und deren Ergebnisse bei der Erlassung der Bescheide zu berücksichtigen haben, wenn das Vorhaben bestimmte Schwellenwerte überschreitet oder wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Der Umweltanwalt hat die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren zur Frage in Gang zu setzen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und ob daher eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt ist darüber hinaus berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Umweltmanagementgesetz (UMG):
Im Rahmen dieser Verfahren geht es vor allem um die Kontrolle und die Qualitätssicherung von Unternehmen. Im betrieblichen Bereich kann festgestellt werden, dass der Umweltschutz auf sehr breiter Ebene zu einem festen Bestandteil unternehmerischen Handelns geworden ist. Dort, wo man im Betrieb Instrumentarien des Umweltmanagements wie unter anderem die betriebliche Öko-Bilanz, Umwelt-Controlling, Öko-Design und umweltorientiertes Marketing entwickelt hat und einsetzt, ist Umweltschutz kein Luxus oder gar ein betriebsfremdes Aufgabengebiet mehr. Dies zeigt das wachsende Interesse an der Umweltzertifizierung im Rahmen des EG-Öko- Audit bzw. der ISO 14001 – welches im Dienstleistungsbereich festzustellen ist.

Alpenkonvention (und ihre Protokolle):
Mit 18. Dezember 2002 sind die Protokolle der Alpenkonvention, eines multilateralen völkerrechtlichen Vertrages, (BGBl 477/1995; BGBl III Nr 230 – 238/2002) in Österreich in Kraft getreten. Die Alpenkonvention ist das einzige internationale Vertragsregime, das sein ständiges Sekretariat, also seinen Verwaltungssitz, in Tirol hat. (www.alpenkonv.org).

Rund 65 Prozent der österreichischen Staatsfläche mit 1.135 Gemeinden werden davon berührt. Die Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, sind nach österreichischem Recht von Gesetzgeber und Behörden unmittelbar anzuwenden, sofern die Bestimmungen dafür geeignet sind („self executing“). Erste Bescheide von Tiroler Behörden unter Anwendung der Alpenkonvention liegen bereits vor.

Insbesondere im Rahmen des Gemeindenetzwerks „Allianz in den Alpen“ (http://www.alpenallianz.org/), des Netzwerks Alpiner Schutzgebiete (http://www.alparc.org/), und des internationalen Weitwanderwegprojektes „Via Alpina“ (http://www.via-alpina.com/), welches auch durch Tirol führt, werden die Protokolle auf kommunaler Ebene beispielhaft umgesetzt.

Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG)

Das Gesetz regelt die Haftung für Schädigungen bzw. die Gefahr von Schädigungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen, von Gewässern und des Bodens bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten (siehe dazu Anhang 1 des Gesetzes, zB. Betrieb von Anlagen nach §77a iVm Anlage 3 GewO 1994, § 37 Abs 1 iVm Anhang 5 AWG 2002, § 121 MinroG, Abfallsammlung und -bewirtschaftung, sämtliche Ableitungen in Gewässer nach dem WRG 1959, Herstellung, Verwendung, Lagerung, Freisetzung von Pflanzenschutzmitteln iSd § 2 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Biozid Produkten u.a.). Besteht die Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, so haben die Behörden unverzüglich Maßnahmen zur Vermeidung oder Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Gemäß § 11 B-UHG haben natürliche und juristische Personen sowie der Umweltanwalt und nach §19 Abs. 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisationen das Recht auf eine schriftlich bei der örtlichen Bezirkshauptmannschaft einzubringende Umweltbeschwerde mit der Aufforderung an diese, zwecks Vermeidung und/oder Sanierung eines Umweltschadens tätig zu werden. In den nach § 6 und 7 B-UHG durchzuführenden Verfahren haben die zur Beschwerde Berechtigten Parteistellung gem. § 12 B-UHG.

Weitere Aufgaben auf Grund (EU-) rechtlicher Bestimmungen/Vorgaben:

Aarhus-Konvention (insbesondere aufgrund der EG-RL)
SUP-RL, für Tirol umgesetzt im Tiroler Umweltprüfungsgesetz, LGBl Nr. 34/2005 (TUP)
WR-RL (auf Bundesebene umgesetzt im Wasserrechtsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2003; im Rahmen des TNSchG 2005 unmittelbar anwendbar)
IPPC-RL Davon sind u.a. Materien wie GewO (Gewerbeordnung), MinroG (Mineralstoffgesetz),
LRG-K (Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) betroffen.

Alle in Österreich gültigen Gesetze können Sie unter www.ris2.bka.gv.at abrufen.

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