Parteistellung

Dem Tiroler Umweltanwalt obliegt ganz allgemein die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes, dessen Ziele in § 1 Abs 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (im folgenden: TNSchG 2005) angeführt sind. Unter anderem nimmt der Landesumweltanwalt diese Verantwortung wahr, indem er als Partei an Verwaltungsverfahren teilnimmt, die die Natur betreffen. Als Anwalt der Umwelt gibt er ihr (s)eine Stimme und nimmt ihre Interessen in all jenen Verfahren teil, in denen es um potentielle Beeinträchtigungen der Natur geht.

Was eine Partei ist, legt § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im folgenden: AVG 1991) fest:

„Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

Verschiedene Gesetze, vor allem das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (im folgenden TNSchG 2005) verleihen dem Landesumweltanwalt diese Parteistellung, die er mediatisiert für die Umwelt ausübt.

Durch die Parteistellung hat der Umweltanwalt folgende Parteirechte:

Recht auf Akteneinsicht
Recht auf Parteiengehör
Recht auf Stellungnahme zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens
Recht auf Ablehnung eines Sachverständigen (nicht jedoch von Amtssachverständigen, dies ist nur im Rahmen eines Rechtsmittels möglich)
Recht auf Erlassung und Zustellung des Bescheides
Recht auf Erhebung von ordentlichen Rechtsmitteln
Recht auf Erhebung von außerordentlichen Rechtsmitteln (Wiederaufnahmen, Wiedereinsetzung)
Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Behörde

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht:
Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden kann der Landesumweltanwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Der Rechtsweg zu den beiden Gerichtshöfen öffentlichen Rechts, dem Verwaltungs- und dem Verfassungsgerichtshof ist dem Tiroler Umweltanwalt -außer in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Missachtung der Parteirechte)- verwehrt.

Der Landesumweltanwalt ist aber nicht darauf beschränkt, als Partei an naturschutzrechtlichen Verfahren teilzunehmen, welche von der Behörde oder BürgerInnen initiiert werden: Er kann auch von sich aus Initiativen setzen, etwa die Erstattung von Vorschlägen über die Erklärung von Gebieten zu Schutzgebieten, das Aufzeigen von Missständen und dergleichen mehr und dient zudem als Anlaufstelle für die am Naturschutz interessierte Bevölkerung.

Einzelne Materiengesetze:

Vorwiegend übt der Umweltanwalt die Parteirechte in Verfahren nach dem Naturschutzgesetz und dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) aus. Es sind dies die häufigsten, keineswegs aber die einzigen Gesetze, die dem Umweltanwalt Parteistellung verleihen:

Tiroler Naturschutzgesetz 2005

Umweltverträglichkeits-Prüfungs-Gesetz 2000

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Agrarrechtsänderungsgesetzes 2004

Umweltmanagementgesetz (UMG)

Alpenkonvention (und ihre Protokolle)

Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG)

Weitere Aufgaben auf Grund (EU-) rechtlicher Bestimmungen/Vorgaben

Alle in Österreich gültigen Gesetze können Sie unter www.ris2.bka.gv.at abrufen.

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